AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltung

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich oder durch diese hier abgefaßten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils jüngsten Fassung.

2. Die AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verwenders, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Anderen AGB wird widersprochen.

3. Sind die AGB einem Verwender nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.

§ 2 Preis, Zahlungen

1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit Warenlieferungen betroffen sind, gelten im Zweifelsfalle die Preise der zum Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste.

2. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit hereingenommen. Diskontspesen und Nebenkosten sind vom Käufer sofort zu begleichen.

3. Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, gerät er mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, sowie bei Scheck- oder Wechselprotesten werden sämtliche, auch gestundete Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig.

Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern oder erhält der Verwender trotz eigener verkehrsüblicher Vorsicht erst nach Vertragsabschluß von einer solchen Verschlechterung Kenntnis und gefährdet diese Verschlechterung den Anspruch auf die Gegenleistung des Verwenders, ist dieser berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie, wenn letzteres nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen für die Zeit zwischen Fälligkeit und Zahlung sowie sonstige Kosten zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungsgesetztes, mindestens aber 9 %. Der Kunde kann den Nachweis eines geringeren Schadens führen. § 353 HGB bleibt unberührt.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunde nur insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Liefer- und Ausführungsfristen

1. Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur als annähernd mitgeteilt, es sei denn, daß wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich festgelegt haben.

2. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d.h. ab Werk oder Lager. Sie gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Soweit eine spätere Abänderung des Vertrages die Liefer- oder Ausführungsfrist beeinflussen kann, verlängert sich diese Frist, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, in angemessenem Umfange.

4. Der Kunde darf Teilleistungen nicht zurückweisen, es sei denn, daß ihm die Annahme von Teilleistungen nicht zumutbar ist.

5. Ereignisse höherer Art berechtigen uns, die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und Gewalt einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder – wenn die Durchführung des Vertrages für uns unzumutbar wird – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Vertragsausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes, unvollständige oder verzögerte Vorbelieferung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns, dem Vorlieferanten oder einem seiner Unterlieferanten eingetreten sind. Der Kunde wird von uns über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer derartiger Hindernisse informiert werden. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

          1. Gegenüber Nichtkaufleuten behalten wir uns das Eigentum an einer im Rahmen eines Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrages gelieferten Ware bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises bzw. Werklohnes oder eng in Zusammenhang mit der Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung stehenden Forderungen durch den Käufer vor. Im kaufmännischen Verkehr bleibt das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung einer Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehalten.

Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der gelieferten Ware trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Kunde.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in normalem Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Umfang tatsächlich auf den Verwender übergeht. Der Kunde tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfange alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung, ggf. auch der veränderten, vermengten, vermischten Ware im voraus ab, die Abtretung wird angenommen. Zu weiteren Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

3. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verwender als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Bei Be-, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verwender gehörenden Waren durch den Kunden steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache oder einem neuen Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Der Kunde verwahrt diese Güter für den Verkäufer unentgeltlich.

Erlischt das Eigentum durch Verarbeitung, Be- oder Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Kunde sein Eigentum an dem vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den Verwender überträgt. Der Kunde verwahrt auch diese Güter für den Verwender unentgeltlich. Die aus der Be- oder Verarbeitung und die durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

          5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes ist.

6. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an.

7. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Verwernder auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl verpflichtet.

10. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unsere Waren jederzeit zur Sicherung unserer Forderung zu entfernen. Der Kunde gestattet uns oder unserem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden.

§ 5 Gewährleistung

1. Soweit auf unsere Leistung das Kaufrecht Anwendung findet, ist für den vertragsgemäßen Zustand der Ware der Zeitpunkt ihrer Bereitstellung am vereinbarten Lieferungsort durch den Verwender maßgeblich. Handelt es sich um eine Werkleistung, ist für den vertragsgemäßen Zustand des erstellten Werkes der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Für Mängel der gelieferten Ware und der erbrachten Werkleistungen einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

a) Mängel müssen dem Verwender vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der gelieferten Waren bzw. Abnahme der Werkleistung schriftlich angezeigt werden. Der Kunde, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich zu rügen, im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

b) Der Kunde hat dem Verwender auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Leistung zu untersuchen und sich davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat der Kunde auch die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.

c) Hat der Kunde wirksam fristgemäß Mängel gerügt, so ist der Verwender berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung zu leisten oder Ersatz für die mangelhafte Leistung zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises oder – wenn nicht eine Bauleistung (z.B. Verlegung von Teppichböden oder Parkett) Gegenstand der Gewährleistung ist – die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

d) Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff. a) bis c) gelten auch bei der Erbringung von anderen als vertragsgemäß bestellten Leistungen.

e) Fehlt der Leistung eine zugesicherte Eigenschaft, so leistet der Verwender auch Schadensersatz. Für Mangelfolgeschäden haftet der Verwender nur, wenn der Kunde durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte.

f) Für Schäden, die nicht auf Material- oder Verarbeitungsfehler, sondern auf fehlerhafte und unfachmännische Montage, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nichtbeachtung der Montage- und Betriebsanleitung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, mit anderen Worten, für Schäden, deren Ursache in der Sphäre des Kunden oder Dritter zu suchen ist, ist der Verwender nicht verantwortlich.

2. Im übrigen tritt der Verwender mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware die ihm gegen Subunternehmen und Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt. Der Kunde hat zunächst seine abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Schlägt die Schadloshaltung beim Dritten fehl oder ist dessen Inanspruchnahme unzumutbar, haftet der Verwender dem Kunden hilfsweise auf Gewährleistung.

3. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir aus grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese leitende Angestellte sind. Die, gem. Satz 2 und 3 dieser Bestimmung, Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

§ 6 Allgemeines

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist ausschließlich 77855 Achern.

2. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der Regelungen des Einheitlichen UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

3. Mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bzw. verlegen, sowie mit Kaufleuten gilt als vereinbart, daß Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen 77855 Achern ist.

4. Soweit zum oder nach dem 1. Januar 1999 der EURO als Währung in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden ist, ist der Verwender berechtigt, ausstehende Vergütungsbeträge in EURO in Rechnung zu stellen und von dem Kunden Zahlungen in EURO zu verlangen. Bei der Umrechnung des Kaufpreises in EURO gilt der vom Rat der Europäischen Union festgelegte Umrechnungskurs. Der Verwender wird den Käufer angemessene Zeit vor der Rechnungsstellung in EURO auf die geplante Rechnungsumstellung hinweisen.           5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmung wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.